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   v. 15. Mai 2012
Entschuldung, Insolvenz, Privatinsolvenz, Gläubiger, Banken, Bank, Schulden, Grundgesetz, Klage, gerichtlich, Gericht, Elsass,


A.   Entschuldungsreglung - Gesichtspunkte für eine gesetzliche Neureglung (-'VEY-PROB -)

A.1.   Mit Folgen von Zahlungsunfähigkeit sind unmittelbar oder mittelbar etwa 20 % der Bürger belastet..

Je nach Definition der statistischen Auswertung sind es etwa 20 % der Bürger. Der Problemkreis hierzu ist allgemein ausdiskutiert und anerkannt in etwa folgendem Sinn:
  • Diese Bürger verfügen nicht über wesentliche frei verfügbare finanzielle Mittel und haben keine weitgehende Interessengleichheit. Sie sind deshalb außerstande, die gegenwärtig vorherrschende Form der institutionalisierten Interressen- Vertretung der modernen Politik (eine interessenfinanzierte Lobby also) zu gestalten.
  • Sie verfügen über keine Handlungsspielräume, die Politiker oder ihre Vertragspartner im Rahmen der Koalitionsfreiheit des Grundgesetzes zu bedrängen (keine Streikmöglichkeit). Denn ein Zahlungs-Streik aller Schuldner wäre weder koordinierbar noch hilfreich.
  • Die persönlichen Schicksale sind zu eintönig und zu wiederkehrend für eine effiziente Medien-Unterstützung. Einzelschicksale sind zwar ,,ausreichend traurig'' für gelegentliche journalistische Verwertung in beiläufigen Beraterseiten. Aber die Schicksale sind wiederum ,,nicht traurig genug'' für eine die Meinung beeinflussende Hervorhebung. Die Titelseiten der Boulevardpresse, die hierfür nötig wären, sind im Effizienzkalkül der Medien gewöhnlich für solche Themenkreise nicht verfügbar.
Abschätzung des volkswirtschaftlichen Schadens:
  • Allgemein anerkannt ist: Ein beträchtliches volkswirtschaftliches Kapital liegt hier brach.
  • - Beträchtliche volkswirtschaftliche Schäden entstehen sowohl bei den Schuldnern wie bei den Gläubigern durch die Inkasso-Problematik.
  • Eine statistische Bezifferung ist nicht möglich, da die Quereffekte eines derart umfangreichen Problems nicht zuverlässig rechenbar sind. Schätzungen mögen bei einem volkswirtschaftlichen Schaden von etwa 10 bis 30 % der jährlichen Wirtschaftsleistung in Deutschland liegen: Die Lösung des Problems könnte die Wirtschaftsleistung und den mittleren Wohlstand im Land mit etwa diesem Prozentsatz steigern.
Komplexheit der gesellschaftlichen Verankerung von Überschuldung.
  • Das Problem ist allerdings komplex verankert und bedarf auch einer soziologischen und psychologischen Analyse. Finanzprobleme der einen haben einen wenig erörterten Nutzengewinn bei den anderen zur Folge. In Gruppen benötigen die Vorteilsinhaber immer der Vorteilsentbehrer, um in der Hierarchie der Gruppe über den Wert von zusätzlichem Ansehen verfügen zu können. Konkreter gesagt, für die Nicht-Überschuldeten ist es ein prestige-orientierter individueller Nutzenzuwachs, zu wissen, dass es Überschuldete gibt.
  • ,,Reicher Mann und armer Mann standen da und sahen sich an. Und der Arme sagte bleich: ,Wär ich nicht arm, wärst du nicht reich.' '' ( B.Brecht)
  • Daraus ist abzuleiten: Die Vorteilsinhaber müssten eigentlich nicht extrem engagiert darum bemüht sein, den Vorteilsentbehrern (den Überschuldeten) das Aufrücken durch Entschuldung zu ermöglichen.
  • Empirische Bestätigung der Vermutung: Die tatsächliche Komplexheit von Entschuldungsverfahren entspricht diesem mutmaßlichen letztlichen Unwillen, das Problem geradlinig, einfach und vollständig zu lösen.
  • Es ist in der Rechtsprechung und im Schriftrum ausreichend klargestellt, dass das geltende Entschuldungsrecht oft ungerecht für Gläubiger ist und oft ungerecht für Schuldner. Dies hat einfache Gründe der Gesetzgebungs- Technik,, was behebar wäre. Aber es besteht vielleicht auch ein sehr viel komplexer basierter Widerstand gegen eine klare einfache Reglung, wie soeben als Möglichkeit aufgezeigt.
  • Für solche Konstellationen gilt als allgemeine ordnungspolitische Regeln: Sofern eine komplexe Realität nicht einfach regelbar erscheint, muss nach Alternativen gesucht werden.
Eine diskutierbare Alternative: Klare Verjährungsregeln; hierdurch in der Regel Entschuldungsverfahren nicht mehr nötig.
  • Die bekannten und ausreichend diskutierten Mängel des gegenwärtigen Entschuldungsrechts würden beispielsweise weitgehend gegenstandslos werden, sofern eine klare Rahmensetzung durch wirklich absolute Verjährungsfristen zu voraussehbaren und abschätzbaren und kalkulierbaren Risiken der jeweiligen Vertragsarten führt.
  • Denn dann würden alle Verträge zukünftig risikoentsprechend gestaltet werden. Gläubiger würden bei der Auswahl der Vertragspartner die Ausfallrisiken werten und wären also nicht schlechter gestellt als gegenwärtig.
  • Letztlich waren die Verjährungsfristen schon immer ein Entschuldungsrecht, und dies relativ klar und ohne die Bürokratie von Entschuldungsverfahren.
  • Unbrauchbar wurden die ,,Entschuldung durch Verjährung'' dann aber, weil der Sonderfall der vollstreckbar gemachten Forderung durch das moderne Bankwesen und durch die zunehmende Präsenz von Großunternehmen und Anwälten zum Regelfall gemacht wurde: Aus rund 5 Jahren Verfolgungsdauer wird damit zunächst einmal eine Dauer von 30 Jahren zuzüglich Klagedauer.
  • Durch die Rechtsprechung weicht die tatsächliche effektive Verjährungsfrist in Deutschland von dieser gesetzlichen Norm aber erheblich ab. Sie liegt zwischen 15 Jahren und lebenslang. Es kommt sehr auf die Spezialisierung und Qualifikation des jeweiligen Anwalts an, welche Variante im Einzelfall zum Tragen kommt. Überschuldete sind regelmäßig nicht gut genug informiert, um Anwälte zu wählen, die den Rechtsexperten der Banken gleichwertig sind. Wer sich nicht auf entsprechende Rechtsprechung beruft, haftet meist mindestens 30 Jahre und eher lebenslang.
  • Der heutige Bedarf an Entschuldungsrecht ist also eng verkoppelt mit dieser heutzutage üblichen Ausheblung der vom Gesetzgeber vorgedachten Beschränkung auf Verjährungsfristen. Diese Ausheblung ist nicht zu beanstanden. Zu zeigen war nur, dass auch gesetzliche Verjährungsfristen das Problem lösen konnten, und wieso dies heutzutage nicht mehr gilt.
Wollte man das Entschuldungsrecht weitmöglichst durch ein Konzept der nicht-abdingbaren und nur selten aushebelbaren Verjährungsfristen ersetzen, so könnte beispielsweise gelten: .
  • 12 statt 30 Jahre (also Schuldner nicht länger verfolgen als eine mittlere Totschläger-Strafdauer).
  • 7 Jahre nach Überschuldung gegenüber institutionellen Gläubigern (also in etwa in Einklag mit dem Mittelwert unterschiedlicher Aufbewahrungsfristen).
  • 3 Jahre bei Beträgen von gewerblichen Anbietern mit Scoring- Zugang, z.B. Handyverträge.
  • Die realitätsnahe Formulierung solcher Reglungen wird gewiss recht schwierig sein. Aber im Ergebnis könnte dies Reglungsbeispiel vieles vereinfachten.
  • Komplexheit ergibt sich daraus, dass Ausnahmen bestehen müssen.
    Beispiel: Bei Darlehnsverträgen mit mehrjähriger Laufzeit muss der Beginn der Verjährung definiert werden und darf normalerweise erst bei Erlöschen von Sicherheiten beginnen.
    Weiteres Beispiel: Bei straftat-bedingten Verbindlichkeiten darf nicht ohne Weiteres entlastet werden.
    Weiteres Beispiel: Ist das Einkommensniveau eines privaten Gläubigers deutlich unterhalb des zukünftigen Einkommensniveaus des zu entlastenden Schuldners, so müssen Gesichtspunkte der Ausgewogenheit einbezogen werden..
  • Allerdings sind alle diese Komplexheiten auch bei den jetzigen Überschuldungsverfahren vorhanden und werden dort nicht ausgewogen geregelt, weil das Verfahren ohnehin zu komplex ist für noch mehr Besonderheiten. Ein Münchner Amtsrichter hat beispielsweise wiederholt und vergeblich versucht, die verfassungsrechtliche Problematik im Fall von besonderer Unausgewogenheit entschieden zu erhalten. Beispiel von Unausgewogenheit: Ein Rentner lebt in Not, weil sein gut verdienender Ex-Schwiegersohn mal rasch die Finanzhilfe einer fehlgeschlagenen Gründung abschüttelt.
Damit endet das objektiv Formulierbare. Weiter unten auf dieser Textseite werden Folgerungen hieraus erörtert. .








Anmerkung:

Auf dieser Textseite wurde Anfang 2009 Werbung eingefügt. Der ursprüngliche recht lange weitere Text aus dem Jahr 2003 wurde Anfang 2009 auf die nachstehenden Überschriften und auf einige Textfragmente reduziert. Denn es handelte sich teils nicht nur um neutrale Analysen, sondern bislang auch teils um politische Meinungsaussagen. Dies wurde vor Einfügung von Werbung gelöscht.
Hier die verbliebenen meinungsfreien Textreste:



A.   Die Entschuldungsproblematik betrifft ein Wählerpotential von etwa 20 %. (-'VEY-PROB -)

A.2.   Mehrere Millionen Bürger sind von Überschuldung betroffen. Mit Kindern und unmittelbar mitbelasteten Angehörigen sind es je nach Betrachtungsweise etwa 5 bis 20 mio. Bürger in Deutschland.

Gibt es ,,absolute'' Regeln für diese Problematik?
Nach Regeln der christlichen / jüdischen Schriften wie auch des Islams soll nach 7 Jahren das Uneintreibbare verziehen werden und also erlöschen...
Die Reglungen der Restschuldbefreiung in Deutschland entsprechen dem in etwa. Sie führen aber bisher nur grob gerechnet 4 % der Fälle einer ausgleichenden Reglung zu.
Dies wird allgemein als unzureichend betrachtet. Schließt man sich dieser Meinung an, so könnte eine Lösung beispielsweise folgendermaßen lauten:
    Halbautomatische gerichtsfreie Selbsthilfe-Entschuldung nach 7 Jahren zu allen kleineren Alltagsvorgängen, sofern die angesprochenen Gläubiger nicht das gerichtliche Insolvenzverfahren zu finanzieren bereit sind. Schließlich bekommen sie ohne Gericht mehr, vorausgesetzt, dass ein Gesetz die Gleichbehandlung der Gläubiger steuert.
Eine andere Lösung wäre eine Neureglung der Verjährungsfristen.
Ob es noch weitere Lösungen geben kann, wäre zu überdenken.

A.3.   Wie das VOX7 - System für Kandidaten-Bewertung diese Frage einstuft, sei hier zitiert:

,,Wie Sie Ihren Wahlkandidaten hierzu beurteilen können:
Klären Sie, ob Ihr Wahlkandidat bereit ist, sich für etwa diese Linie oder für ähnliches aktiv zu engagieren. Es handelt sich um ein berechtigtes Anliegen von etwa 20 % seiner Wähler. Das Schuldenproblem ist existentiell wichtig für diese. Der Wahlkandidat, der sich für eine neue ausgewogene rasche Lösungsform engagiert, hat diese Wähler auf seiner Seite, und das ist gut so. Dies ist eine interessante Möglichkeit für kleinere Parteien, um vielleicht bereits durch einen einzigen unüblichen Programmpunkt die 5-%-Hürde zu schaffen.
Wenn Ihr Wahlkandidat sich im großen und ganzen zu den vorgenannten Anliegen engagiert erklärt, kreuzen Sie ihm diesen Punkt an.
Wenn er dahingegen in der vorherrschenden Überheblichkeit hierzu argumentiert, etwa ,,die Schuldner sind selber schuld''. so hat er zu vielleicht wenig erlebt im bisherigen Leben und sollte diesen Punkt im Bewertungsschema nicht angekreuzt. erhalten. Mangels Lebenserfahrung ist er insoweit wohl wenig geeignet, ,,Volks-Vertreter'' zu werden. ''

Ende des Zitates des VOX7 -Konzeptes. Dies ist eine individuelle Meinung. Es kann auch durchaus anders gesehen werden. Es ist nicht vorgesehen, an dieser Stelle Meinungen und Gegenmeinungen zu erörtern.



A.4.   Die häufigsten Ursachen für Finanzprobleme sind NICHT selbst-,,verschuldet'':

Meinungsfrei und also objektiv lässt sich fesstellen:
Statistische Ermittlungen und anschließende Überlegungen undUntersuchungen zeigen. Die Hauptgründe von Überschuldung sind solche ohne ausgepräge Eigenschuld, nämlich :
  • Arbeitslosigkeit
  • oder Lebenspartner-Trennung
  • oder politik-/markt-bedingt ausgelöste Insolvenz
  • oder Schicksalsschläge wie ein Autounfall,
  • ... oder auch schwere Krankheit,
  • oder Schulden nach die Kosten verschleiernder Intensiv- Werbung bei Junioren - im Endergebnis beispielsweise mit Handy-Rechnungen weit oberhalb von Taschengeld- Dimension;
  • u.ä.m..
Die nach allgemeiner Meinung mehrheitlich vermuteten ,,klassichen'' Überschuldungsgründe - Verschwendungssucht, Spielsucht, Straftat, fehlende Ausgabenkontrolle - kommen durchaus in merklicher Menge vor, sind aber auf keinen Fall mehrheitlich, sind auf keinen Fall dominierend. Hilfe-Organisationen und Entschuldungs- Organisationen stellen immer wieder klar: Die meisten der Personen mit Geldknapptheit wirtschaften sehr sorgfältig. Ihr Problem ist überwiegend nicht, zu viel auszugeben, sondern zu wenig einzunehmen. Sie gehen mit dem Geld überwiegend sehr viel bedachtsamer um als Personen mit mittlerem Einkommen.


B.   Vorgeschlagene Neureglungen: (-'VEY-PROB -)

B.1.   Allgemeines Verbot jeder Bereicherung an finanzieller Not anderer.

... dieser Text ist wie das meiste dieser Website Anfang 2009 suspendiert worden ...

B.2.   Verbot, Finanznot anderer in ein Hochertragsgeschäft zu verwandeln.

- während das meiste dieses langen Textes aus dem Jahr 2003 gestrichen wurde, blieb hier erhalten, was im Fall eines Verbotes die Finanzkrise 2007...2011 verhindert hätte: Vorgeschlagen wurde seit 2003 an dieser Stelle: (unveränderter Wortlaut):

a)   Verbot des unternehmensstrategischen ,,Verkaufes'' ausfallgefährdeter Forderungen an (durchaus legal) gebührenmaximierende Inkassoexperten. Denn das insoweit maßvoll gemutmaßte Verhaltens-Image des Ursprungsgläubigers war Vertragsgrundlage.

b)   Durchsetzung des Verbotes der Sammel-Abtretung von Forderungen durch institutionelle Gläubiger, z.B. an Inkassounternehmen, ,,Bad credit bank''- Konzepte usw., weil Verstoß gegen Vertragsgrundlage, Bankgeheimnis, Datenschutz.

c)   Die Banken können nach dieser Neureglung nicht mehr anonym von stark kostensteigernden Verfahrensweises eines Teiles der Inkassobranche finanziell profitieren - und hierdurch die Volkswirtschaft erheblich schädigen. Denn Banken selbst müssen BAFIN-kontrolliert handeln, also laut Kundenvertrag Kunden bei Problemen möglichst retten, nicht möglichst viel Sonderertrag aus Verwertung anstreben. Ein Bankdirektor, der es anders sieht, riskiert sehr theoretisch die Absetzung durch die BAFIN wegen fehlender Eignung zu Bankgeschäften. Sehr viel effizienter wirkt die örtliche Negativwerbung von Mund zu Mund rings um die jeweilige Bankfilale oder Zweigstelle.

d)   Zu bereits abgetretenen Forderungspaketen ist Rückabtretung faktisch zu erzwingen durch angeordnete Versagung des Rechtspflege-Beistandes - in bestärkender Ausgestaltung bereits geltenden Rechts.

B.3.   Gerichtliche Abwicklung bei Finanzproblemen neu ordnen: Vermögensschutz, Schutz redlicher Gläubiger, Schuldnerschutz.

- ab hier sind wiederum seit Anfang 2009 nur noch die Überschriften verblieben -

B.4.   Herstellung von Effizienz zur Restschuldbefreieung.



B.5.   Erzwungene überzogene Schuldnerunterwerfung muß nichtig werden: Angehörigen- Bürgschaften, Vollstreckbarkeit ohne Recht auf Gerichtsverfahren. Keine private Haftung für Geschäftsschulden.


B.6.   Die Verminderung der Arbeitslosigkeit durch solche Neureglungen:

Eine rechnerische Erfassung der Effekte ist wegen der komplexen Querbeziehungen der Wirkungen nicht möglich. Die Summe dieser Maßnahmen des finanziellen Vergessens weit vor Lebensende mag etwa ein Drittel der jetzigen Arbeitslosigkeit beheben. Denn es würde ein erhebliches gegenwärtig brachliegendes Dynamikpotential aktiviert werden. Der Effekt ist schwer abzuschätzen. Jedenfalls haben diese nahezu undiskutierten Tabu-Probleme eine erhebliche bremsende Wiirkung für Wirtschaft und Gesellschaft.





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Reich ist man erst dann, wenn man sich in seiner Bilanz um einige Millionen Dollar irren kann, ohne das es auffällt. (Paul Getty, am. ölmilliardär, 1892-1976)

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"Krisen meistert man am besten, indem man ihnen zuvorkommt." (Walt Whitman Rostow, Wirtschaftswissenschaftler / USA)

Drei Investmentbanker sitzen trübsinnig beim Mittagessen. Der Erste sagt: "Ich habe heute morgen fünf Millionen verloren. Ich werde nachher mit dem Aufzug in den fünften Stock fahren und aus dem Fenster springen." Der Zweite sagt: "Ich habe innerhalb von einer Stunde neun Millionen verloren. Ich fahre nachher in den neunten Stock und springe aus dem Fenster. Der Dritte sagt: "Gut, dass unser Gebäude nur 14 Stockwerke hat."

"Der große Vorteil des Reichtums besteht darin, dass man keine guten Ratschläge mehr zu hören bekommt." - Aristoteles Onassis



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_FR_ "mouton à 5 pattes qui pond des œufs et qui donne du lait" (colloquial - literal translation: "a sheep with 5 legs which lays eggs and supplies milk") - 'Photo' by Georg Mittenecker and others; Lic.Creat.Comm.Attr.Sh.Alike v2.5 & v2.0)



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(Image: "La liberté guidant le peuple" (1830). - By Eugène Delacroix ( 1798-1863). Non-digital technology: Irregular color pixels assembled manually.)



Ein Volkswirt hierzu: "Die Politiker als Retter der Spekulanten - mit dem Geld der korrekten Steuerzahler - Verschuldung zwei zukünftiger Generationen, die es abbezahlen sollen. Diese Absurdität ist eine totale.
Soziale Marktwirtschaft existiert nur noch auf dem Papier. Der Rahmen ist überspannt. Es geht so nicht weiter."

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(Photo: Male Lion and Cub Chitwa, eating a Cape Buffalo, South Africa / Northern Sabi Sand. By Luca Galuzzi,2004, galuzzi.it. Creat.Comm.Attr.ShareAlike 2.5 Lic.)



(Image: "The Paradise", Copyright 2007 by Salvatore Di Giovanna. Free Art Lic. artlibre.org - commons.wikimedia.org/wiki/File:The_Paradise.JPG - The artists site: surrealvisionaryart.blogspot.com )



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"Ich habe in Ruhe nachgedacht und bin zu dem Schluss gekommen, alles kurz und klein zu schlagen."

"Die Experten sagen's, wissen's aber nicht." - André Kostolany

Wer der Meinung ist, dass für Geld alles haben kann, gerät leicht in den Verdacht, dass er für Geld alles zu tun bereit ist. (Benjamin Franklin, am. Politiker, 1706-1790)

"Der dümmste Grund, eine Aktie zu kaufen, ist, weil sie steigt." - Warren Buffett

Das Geld, das man besitzt, ist das Instrument der Freiheit: das Geld, dem man nachjagt, ist das Instrument der Knechtschaft. (Jean-Jacques Rousseau, schw.-frz. Phil., 1712-1778)




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